In der Schweiz:
Revidiertes Fernmeldegesetz (FMG), in Kraft getreten am 1. 4. 2007
Verbot des Spamming: Der automatisierte Versand über Fernmeldedienste, handle es sich um E-Mail, Fax, automatische Anrufgeräte,
SMS oder MMS ist nur noch gestattet, wenn der Empfänger seine Zustimmung gegeben hat. Wer Spamming betreibt, macht sich strafbar.
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. o
Unlauter handelt insbesondere, wer:
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten
Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es
dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten
Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose
Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken
oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf
die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen
Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche
Waren, Werke oder Leistungen sendet.
Die Texte:
- Fernmeldegesetz (FMG) 784.10; Art. 45a
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- Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) 784.101.1; Art. 82 und Art. 83
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- Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb SR 241 Art. 3 o.
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Ferner haben Sie nach Artikel 8 Datenschutzgesetz das Recht,
vom Inhaber einer Liste zu verlangen, dass er Ihnen die Sie betreffenden Daten in seinem Besitz herausgibt und löscht.
Verschiedene Texte und Referenzen
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Unerwünschte E-Mail Werbung (Spam)
Eidgenössisches Datenschutzgesetz (DSG - SR 235.1) und insbesondere
Art. 8 über das Zugriffsrecht.